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Satzung

 

Satzung der Eisenbahnfreunde Traditionsbahnbetriebswerk
Staßfurt e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein Eisenbahnfreunde Traditionsbahnbetriebswerk Staßfurt e.V.. mit Sitz in Staßfurt ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Staßfurt eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung der im Traditionsbahnbetriebswerk Staßfurt beheimateten Museums- und Traditionslokomotiven, historischen Eisenbahnfahrzeuge sowie technische Sachzeugen und die Bewahrung eisenbahngeschichtlicher Traditionen und Dokumente.

3. Die Anlagen und Fahrzeuge sind Eigentum des Vereins. Der Verein schließt mit Dritten Verträge über Umfang und Art der Nutzung von Anlagen und Räumen sowie der Betreuung, Pflege und Einsatz der Fahrzeuge ab. In diesen Verträgen sind auch die Verantwortlichkeiten der Partner aufzunehmen.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege und Erhaltung der dem Verein gehörenden Schienenfahrzeuge und Anlagen verwirklicht.

5. Dem Verein ist freigestellt, sich einem Dachverband anzuschließen.

6. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenverantwortliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Vereinsmittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Liquidation des Vermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an die Stadtverwaltung zur weiteren Verwendung der Erhaltung des Heimatmuseums.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Körperschaften und Vereine werden. Das Aufnahmegesuch muß schriftlich eingereicht werden.

2. Natürliche Personen können erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres Aufnahme finden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

3. Mitglieder werden vorübergehend durch den Beschluß des Vorstandes aufgenommen, bis ihre endgültige Mitgliedschaft auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, Eröffnung des Konkurses, Ausschluß oder Tod.
Die Aufnahme kann als aktives oder passives Mitglied erfolgen. Auf Wunsch kann die Art der Mitgliedschaft geändert werden.

4. Dem Aufnahmegesuch eines finanzkräftigen Bewerbers wird nicht stattgegeben, wenn zu befürchten ist, daß durch seine Mitgliedschaft die ideelle Tätigkeit der übrigen Mitglieder des Vereins herabgesetzt würde.

5. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende erfolgen. Der beabsichtigte Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

6. Der Ausschluß wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung verhängt, wenn sich ein Mitglied schwerer Verstöße gegen die Vereinspflichten schuldig gemacht hat oder mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung über den Ablauf eines Geschäftsjahres hinaus im Rückstand bleibt. Ein Mitglied ist ausgeschlossen, wenn 2/3 aller Teilnehmer einer Mitgliederversammlung einem entsprechenden Antrag zustimmen.

7. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, zu Anträgen Stellung zu nehmen und darüber abzustimmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge fristgemäß zu entrichten und den Verein bei seinen Bestrebungen nach Kräften zu unterstützen. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern die aktiven Mitglieder die Ziele des Vereins durch ehrenamtliche Mitarbeit.

3. Der Verein gewährt seinen Mitgliedern für durch den Verein veranstaltete Sonderfahrten Fahrpreisermäßigungen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten nach einem Beschluß des Vorstandes.

4. Vereinsfremde Personen, darunter auch Familienangehörige von Vereinsmitgliedern, können Fahrpreisermäßigungen ebenfalls nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten nach Beschluß des Vorstandes erhalten.

§ 7 Beiträge und Aufnahmegebühren

1. Der vierteljährlich zu entrichtende Mitgliedsbeitrag ist in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

2. Tritt ein neues Mitglied dem Verein bei, ist eine einmalige Einstandszahlung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, zu entrichten.

3. Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird in der Vereinsordnung bekanntgegeben.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand, bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, seinem ersten, zweiten, dritten und vierten Stellvertreter, dem Kassenverwalter sowie dem Schriftführer,

2. dem Beirat bestehend aus fünf Mitgliedern und die Mitgliederversammlung gemäß § 32 BGB.

§ 9 Vorstand

1. Der erste Vorsitzende, seine vier Stellvertreter, der Kassenverwalter und der Schriftführer ist der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für die Vertretung des Vereins nach außen sowie für Kassenzeichnungen ist immer die Beteiligung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Alle Vorstandsmitglieder werden in Kassenangelegenheiten für unterschriftsberechtigt erklärt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sollten mehrere Kandidaten dieselbe Stimmenzahl auf sich vereinigen, so ist eine Stichwahl erforderlich

§ 10 Beirat

1. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er unterstützt den Vorstand bei der Erhaltung der Fahrzeuge, der technischen sowie der baulichen Anlagen und koordiniert alle    Reparaturmaßnahmen. Der Beirat unterstützt den Bahnanschlussleiter durch fachliche   Ratschläge und Vorlagen, um eine sichere Betriebsdurchführung zu erreichen.

2. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sollten mehrere Kandidaten dieselbe Stimmenzahl auf sich vereinigen, so ist eine Stichwahl erforderlich.

§ 11 Versammlungen

1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand jährlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn 40 v.H. der Mitglieder oder der Vorstand unter Angabe der Einberufungsgründe dies schriftlich beantragen.

2. Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens drei Tage vor der Versammlung vorliegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 40 v. H. der Mitglieder teilnehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Passive Vereinsmitglieder sind jedoch nur zu Themen stimmberechtigt, die den Verein als solchen betreffen. Von Abstimmungen über praktische Vereinsarbeit sind sie ausgenommen, können jedoch beratend mitwirken.

4. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten, sofern nicht § 4 (1), § 5 (6) sowie § 12 (1) ein anderes bestimmen.

6. Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer angefertigt. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

7. Das Protokoll wird auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht ausgelegt.

8. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfähigkeit über:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
c) Wahl der Vorstandsschaft
d) Festlegung der Beiträge
e) Abberufung und Entlassung des Vorstandes und einzelner seiner Mitglieder
f) Wahl zweier Kassenprüfer auf fünf Geschäftsjahre
g) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern und
h) Vermietung und Verkauf von Vereinsvermögen.

§ 12 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung

1. Die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der Vereinsmitglieder.

2. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

§ 14 Gültigkeit der Satzung

1. Diese Satzung ist ab ihrer Beschlußfassung in Kraft zu setzen.

2. Sie verliert ihre Gültigkeit bei Auflösung des Vereins sowie bei Inkrafttreten einer neuen Satzung.

 

DER VORSTAND

 

Staßfurt, den 25. Mai 2001